ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Steiner & Buchbauer GesbR
1. Geltung
1.1. Die Steiner & Buchbauer GesbR – im Folgenden als Agentur bezeichnet
– erbringt ihre Leis-tungen ausschließlich auf der Grundlage der
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Ver-tragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam,
wenn sie von der Agentur aus-drücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen
und der unter ihrer Zugrundele-gung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur
bzw der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung
festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen
Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags
durch die Agentur zu-stande. Die Annahme hat in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung)
zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB
durch Tätigwerden aufgrund des Auf-trages), dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des
Kunden
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag
des Kunden bzw der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche
Änderungen des Leis-tungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürs-tenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind
vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht
rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und
Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich
sind. Er wird sie von allen Vorgängen infor-mieren, die für die Durchführung
des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Um-stände erst während
der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den
Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen
o-der nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden
müssen oder verzö-gert werden.
3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung
des Auftrages zur Verfügung ge-stellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf
eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrech-te oder sonstige Rechte Dritter
zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte.
Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch ge-nommen,
so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche
Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen,
sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter
zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen
oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und
darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation
verfügen.
5. Termine
5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw zu bestätigen.
Die Agentur be-müht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung
der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der
ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens
aber 14 Tage währende Nachfrist ge-währt hat. Diese Frist beginnt
mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Eine Ver-pflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs
besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen
bei Auftrag-nehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von
der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde
mit seinen zur Durchführung des Auftrags not-wendigen Verpflichtungen (zB
Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem
Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
• die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter
verzögert wird;
• berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen
und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung
der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
7. Honorar
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur
für jede ein-zelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist
berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender
Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von ...% des über sie abgewickelten
Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden
Barauslagen sind vom Kun-den zu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich
veranschlagten um mehr als 2 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden
auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüber-schreitung gilt als
vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach die-sem Hinweis
schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen
bekannt gibt.
7.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom
Kunden nicht zur Aus-führung gebracht werden, gebührt der Agentur
eine angemessene Vergütung. Mit der Bezah-lung dieser Vergütung erwirbt
der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausge-führte Konzepte,
Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen.
8. Zahlung
8.1. Die Rechnungen der Agentur werden steuerfrei (gemäß §6 Abs 1 Z27 UstG Lieferung/Leistung steuerfrei), ohne jeden Abzug ab Rechnungs-Datum fällig gestellt. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
der Agentur.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen
Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für
eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche,
im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen
und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4. Der Kunde darf ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen
der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der
Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht
des Kunden wird ausgeschlossen.
9. Präsentationen
9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes
Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand
der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher
Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so
bleiben alle Leistungen der Agen-tur, insbesondere die Präsentationsunterlagen
und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese
– in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind
vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe
von Präsentationsun-terlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung,
Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche
Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation
eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob
die Ideen und Konzepte urhe-berrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung
des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und
Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte
für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur
gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten
Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die
einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigen-tum der Agentur und
können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt
durch Zahlung des Hono-rars nur das Recht der Nutzung (einschließlich
Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.
Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen
der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für
die Dau-er des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten
an Leis-tungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung
der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung
durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind
nur mit ausdrücklicher Zustim-mung der Agentur und – soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung
der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Ur-heber eine
gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln,
für die die Agentur kon-zeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet
hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung
der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch
der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw.
3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel
der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende
ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
11. Kennzeichnung
11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen
auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden
dafür ein Ent-geltanspruch zusteht.
11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen
Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere
auf ihrem Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende
Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls
jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich
geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger
Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Ver-besserung oder Austausch
der Leistung durch die Agentur zu.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener
Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt,
die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist,
oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand ver-bunden ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur
ist ausgeschlossen. Das Vor-liegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge
sind vom Kunden zu beweisen.
12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit
der Leis-tung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss,
mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder
wegen unerlaubter Handlungen sind aus-geschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis
des Schadens geltend gemacht werden.
12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert
exklusive Steuern be-grenzt.
13. Haftung
13.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden
rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hin-weisen. Jegliche Haftung
der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der
Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich
aus-geschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere
haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden
oder Kosten von Ur-teilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprü-che Dritter.
13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für
Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann. Die Haftung für leichte Fahrläs-sigkeit ist ausgeschlossen.
Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu be-weisen.
14. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich
österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen
anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
15.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur
und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur
örtlich und sachlich zuständige österreichi-sche Gericht vereinbart.
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